Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-1 (1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-2 (2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-4 (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-5 (5) Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-6 (6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-7 (7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/19#abs-8 (8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.